Handelspolitik in Zeiten geopolitischer Spannungen – was kann die Schweiz tun? (Henri Gétaz)

Die regelbasierte Weltwirtschaft ist momentan hinterfragt. Henri Gétaz argumentiert in der Situation dafür, dass die Schweiz die WTO-Regeln hochhält und gleichzeitig neue Handelsabkommen abschliesst.

Die Schweiz verdankt einen gewichtigen Teil ihres Wohlstands dem Export. Mit einem der grössten Anteile des Aussenhandels am Bruttoinlandprodukt weltweit, hat unser Land in den letzten Dekaden von regelbasierten Handelsbeziehungen stark profitiert.

Die im Nachgang zum zweiten Weltkrieg errichtete Welthandelsordnung wird jedoch zurzeit in Frage gestellt. So steht sogar das zentrale Ordnungsprinzip der Welthandelsordnung der Nachkriegszeit zur Diskussion: die Meistbegünstigung. Das Prinzip, das die Gleichbehandlung aller WTO-Mitglieder in Zollfragen verlangt, wurde zuletzt bei der WTO-Ministerkonferenz in Yaoundé diskutiert.

Wie kommt es dazu, dass die Welthandelsgemeinschaft bereit ist, dieses fundamentale Ordnungsprinzip der internationalen Handelsbeziehungen zur Diskussion zu stellen? Was kann dabei herauskommen? Und was bedeutet das für die Schweiz?

Globale Wertschöpfungsketten schaffen Erpressbarkeit

Die in der Folge des Zweiten Weltkriegs etablierte Welthandelsordnung basierte auf dem Gedanken, dass Regeln statt Willkür und Marktöffnung statt Protektionismus den gemeinsamen Wohlstand unterstützen würden. So ist der Welthandel Schritt für Schritt liberalisiert worden: zuerst über multilaterale Liberalisierungsrunden im Rahmen des GATT-Abkommens, später der WTO, seit den 1990er-Jahren vor allem durch mehr regionale Freihandelsabkommen.

Die liberale und regelbasierte Welthandelsordnung ermöglichte es, Unternehmen ihre Produktions- und Vertriebstätigkeiten international zu optimieren und auszuweiten. Im Ergebnis entstanden grenzüberschreitende, teils weltumspannende Wertschöpfungsketten. Diese ermöglichten maximale Effizienz in der globalen Arbeitsteilung sowie einen günstigen Zugang zu Produkten und Dienstleistungen. Getrieben durch den technologischen Fortschritt ist die Weltwirtschaft seit den 1950er-Jahren um einen Faktor von 15 bis 17 gewachsen, während der internationale Handel real etwa doppelt so schnell zunahm.

Solange das System funktionierte und die Staaten die Regeln einhielten, erwies es sich als besonders effizient. Doch in Zeiten geopolitischer Spannungen erweisen sich globale Wertschöpfungsketten als verhängnisvoll: Aus effizienter Zusammenarbeit entsteht Erpressbarkeit. Insbesondere Europa entdeckt seine Abhängigkeiten: sicherheitspolitisch und technologisch von den USA, wirtschaftlich von den chinesischen Absatzmärkten und seltenen Erden, energiepolitisch von Russland und – in Zeiten kriegerischer Auseinandersetzungen im Persischen Golf – auch vom Mittleren Osten.

Die regelbasierte Ordnung wackelt

Spätestens seit dem russischen Einmarsch in die Ukraine und der Wiederaufnahme der «America-first»-Politik unter Präsident Trump ist die Welt in eine Phase grober und bewusster Missachtung der regelbasierten internationalen Ordnung eingetreten. Der russische Einmarsch in die Ukraine stellt eine eklatante Missachtung des Völkerrechts dar. Die Entführung des venezolanischen Präsidenten Nicolas Maduro oder der Krieg im Iran sind weitere Beispiele solcher groben Rechtsverletzungen.

Präsident Donald Trumps Zollpolitik steht ebenso in krassem Widerspruch zu den Regeln der Welthandelsordnung, für die die USA seit dem Zweiten Weltkrieg Garant war. Selbst die sonst regeltreue EU kratzt an ihren eigenen WTO-Verpflichtungen, wenn sie – aus Not oder opportunistischen Überlegungen – den im Sommer 2025 vereinbarten Zoll-Deal mit den USA eingeht.

China praktiziert seit Jahrzehnten ein staatlich gelenktes Wirtschaftsmodell, das von Industriesubventionen, erzwungenem Technologietransfer und der Bevorzugung staatseigener Unternehmen gekennzeichnet ist. Ein solches System verstösst grundsätzlich gegen internationale Regeln zu marktorientierten Politiken, Transparenz und Nichtdiskriminierung.

Regelbrüche sind zwar keine vollkommen neue Erscheinung. In der Vergangenheit haben sich Staaten jedoch noch Mühe gegeben, einen Regelbruch irgendwie argumentativ zu rechtfertigen. Heute werden internationale Regeln von manchen Akteuren massiv und offen gebrochen. Präsident Trump sagt es offen: Nichts schränke seine Macht ein – ausser seiner eigenen Moral.

Handelspolitik als Mittel der geopolitischen Selbstbehauptung

Diente die Handelspolitik bis vor Kurzem noch als Mittel zur Effizienzsteigerung und Wohlstandsmaximierung durch Liberalisierung und Nichtdiskriminierung, wird sie heute zunehmend als Instrument der machtpolitischen Selbstbehauptung eingesetzt.

Die USA setzen Zölle als Druckmittel ein und versuchen, durch neue Handelsbarrieren ihren Industriestandort zu schützen. China baut seinen Einfluss durch die Belt-and-Road-Initiative aus, nutzt seltene Erden als Druckmittel und fördert ganze Industriezweige durch Subventionen. Die EU setzt ihren Binnenmarkt vermehrt zur geopolitischen Selbstbehauptung ein, etwa mit dem «Anti-Coercion Instrument» (Instrument zur Bekämpfung von Zwangsmassnahmen), der Einführung der sogenannten «europäischen Präferenz», Initiativen zum Schutz wirtschaftlicher Sicherheit, kritischer Infrastruktur und der Resilienz von Wertschöpfungsketten sowie Massnahmen zur Sicherung kritischer Rohstoffe.

Viele dieser Bemühungen finden ausserhalb des etablierten internationalen Regelwerks statt. Macht, Einfluss und kurzfristige transaktionale Interessen bestimmen zunehmend das Geschehen. Den USA geht es um die Wiedererstarkung ihres Wirtschaftsstandorts – ein unter Ökonominnen und Ökonomen sehr umstrittenes Ziel. China baut seinen Einfluss vor allem in Asien und Afrika aus, während es gleichzeitig sein Wachstumsmodell neu ausrichten und stärker auf die Binnennachfrage setzen muss. Dabei verdrängt China traditionelle Exporteure aus seinem Markt.

Der EU geht es einerseits um die Wahrung ihrer wirtschaftlichen Stärke; andererseits um die Reduktion technologischer, sicherheitspolitischer, energiepolitischer und wirtschaftlicher Abhängigkeiten.

Was können und sollen kleine und mittlere Mächte tun?

In diesem von geopolitischen Machtverhältnissen geprägten handelspolitischen Umfeld müssen kleine und mittlere Akteure ihren Weg zur Selbstbehauptung finden. Gerade kleine, offene Volkswirtschaften wie die Schweiz haben von der regelbasierten liberalen Weltordnung stark profitiert. Entsprechend sind sie der Willkür der Grossmächte in einer von Macht getriebenen Welt besonders ausgesetzt.

Das heutige handelspolitische Umfeld ist unübersichtlich geworden und wird es auf absehbare Zeit bleiben. Vor diesem Hintergrund gilt es, Risiken durch Diversifizierung zu minimieren. Die Schweiz tut dies seit einigen Jahren erfolgreich, indem sie ihre handelspolitischen Beziehungen mit weiteren Partnern ausbaut. Der Abschluss neuer EFTA-Freihandelsabkommen mit Indien, dem Mercosur oder südostasiatischen Staaten ist der richtige Weg. So handeln auch andere mittlere Mächte wie Kanada, Australien oder Japan.

Gleichzeitig gilt es, die Wirtschaftsbeziehungen zu den Grossmächten so weit wie möglich zu stabilisieren. Es ist daher richtig, mit den USA Zollverhandlungen zu führen und mit China das bestehende Freihandelsabkommen zu modernisieren. Die Bilateralen III-Verträge mit der EU sollten unbedingt genehmigt und in Kraft gesetzt werden: Eine weitere Unsicherheit mit unserem wichtigsten Wirtschaftspartner können wir uns gerade in den aktuellen, unberechenbaren Zeiten nicht leisten.

WTO-Reformen sind wichtig und richtig

Auch die aktuellen Bemühungen, das WTO-Regelwerk so zu modernisieren, dass es den heutigen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entspricht, sind mutig und richtig. Internationale Beziehungen brauchen allgemein akzeptierte Regeln. Ohne Regeln werden Beziehungen durch Macht, Interessen und Wettbewerb bestimmt. Wettbewerb ohne gemeinsame Regeln führt jedoch zu Konfrontation – oder gar zu Krieg.

Vor dem Hintergrund der jüngsten weltpolitischen Entwicklungen mag es illusorisch erscheinen, Grossmächte auf der Grundlage neuer Welthandelsregeln zu versöhnen. Doch Kriege und machtpolitische Auseinandersetzungen sind teuer und werden mit der Zeit unpopulär. Es ist daher sinnvoll, die Welthandelsordnung auf die Zeit der Erschöpfung der aktuellen Machtpolitik vorzubereiten. Gleichzeitig liegt die Weiterentwicklung einer an die neuen geopolitischen Realitäten angepassten Weltwirtschaftsordnung im besten Interesse kleiner und mittlerer Mächte – darunter auch der Schweiz.

Editiert von Benjamin von Wyl

https://www.swissinfo.ch/ger/handelspolitik/handelspolitik-in-zeiten-geopolitischer-spannungen-was-kann-die-schweiz-tun/91149538?nab=0

Dr. Henri Gétaz ist ehemaliger Generalsekretär der EFTA und Direktor der Direktion für Europäische Angelegenheiten des EDA. Heute ist er unabhängiger Berater und Mitglied verschiedener Verwaltungsräte.

Tobler/Beglinger-Brevier zum Paket Schweiz–EU („Bilaterale III“) (Christa Tobler)

Die Schweiz und die Europäische Union (EU) sind durch zahlreiche bilaterale Abkommen rechtlich miteinander verbunden. Seit Jahren stehen eine Modernisierung der Regeln über die Funktionsweise einzelner dieser Abkommen (sog. institutionelle Fragen) sowie der Abschluss gewisser neuer Abkommen im Raum. Im Mai 2021 lehnte der Bundesrat einen von ihm mit der EU verhandelten Entwurfstext zu den institutionellen Fragen ab („Institutionelles Abkommen“). Sondierungsgespräche über einen neuen Anlauf führten zu einem gemeinsamen Dokument, dem Common Understanding, das als Basis für neue Verhandlungen diente. Diesmal ging es um eine grössere Palette von Themen, das sog. „Paket Schweiz–EU“. Die Verhandlungen wurden im Jahr 2025 formell abgeschlossen. Das Ergebnis ist eine Anzahl neuer Texte, nämlich institutionelle Anpassungen von einigen schon bestehenden Abkommen, drei neue Abkommen sowie Abmachungen zu einige weiteren Aspekten. Um in Kraft treten zu können, muss das Paket von beiden Seiten unterzeichnet und anschliessend nach den jeweiligen internen Vorschriften genehmigt werden. Dieser Prozess dürfte einige Jahre dauern. Auf der Seite der Schweiz hat der Bundesrat am 13. März 2026 das Paket zusammen mit den geplanten Anpassungen im Schweizer Recht dem Bundesparlament zur Beratung und Beschlussfassung übergeben. Wenn das Parlament zustimmt, wird anschliessend eine Volksabstimmung erwartet.

Das vorliegende Brevier in der Form von Fragen und Antworten will wichtige Aspekte im Paket Schweiz-EU beleuchten und in einen grösseren Kontext stellen. Nach einer knappen Einführung zum bilateralen Recht und dem Paketansatz liegt der Hauptfokus dabei auf den institutionellen Fragen und dem im Vergleich zum Institutionellen Abkommen von der Schweizer Verhandlungsdelegation Erreichten. Die Grundstruktur der institutionellen Fragen ist im Vergleich zum Institutionellen Abkommen dieselbe geblieben, die nun ausgehandelte Lösung bietet aber für die Schweiz wichtige Justierungen und einige neue Ausnahmen.

https://www.eur-charts.eu/wp-content/uploads/2026/03/Tobler-Beglinger-Brevier-zum-Paket-Schweiz-EU_2026-03.1.pdf

Zitiervorschlag: Christa Tobler/Jacques Beglinger, Tobler/Beglinger-Brevier zu den bilateralen Abkommen Schweiz–EU: Paketansatz und institutionelle Aspekte, Ausgabe 2026-03.1, Internetpublikation, https://brevier.eur-charts.eu.

Informationen und Hintergründe zur Situation bis vor der Entscheidung des Bundesrats vom Mai 2021, das E-InstA nicht unterzeichnen, sind im früheren Brevier «Tobler-Beglinger Brevier zum institutionellen Abkommen Schweiz-EU», Ausgabe 2021-05.1, nachzulesen.

Eine zukunftsfähige schweizerische Migrationsaussenpolitik, eingebettet in die europäische und die internationale Politik (Eduard Gnesa)

Was hat Migration damit zu tun, dass in Europa manche Gewissheiten ins Wanken geraten? Dass Rechtsstaatlichkeit nicht mehr unantastbar ist und sicher geglaubte Regelwerke wie die Genfer Flüchtlingskonvention oder die Europäische Menschenrechtskonvention neuerdings offenbar zur Disposition stehen? Dass offen fremdenfeindliche und zum Teil demokratiefeindliche Parteien Aufwind haben? Wie verhält sich die Schweiz migrationsaussenpolitisch in einem Kontext, in dem Staaten, die jahrzehntelang für demokratische und liberale Werte eingestanden sind, plötzlich unberechenbar agieren?

 

https://www.aussenpolitik.ch/wp-content/uploads/2026/03/Gnesa-Migration.pdf

 

*Eduard Gnesa, Dr. iur., berät Bundesbehörden, Unternehmen und Stiftungen zu Migrationsthemen; er gehört der «Migration Experts Group» in Bern an. Bis 2017 war er Botschafter für internationale Migration und Entwicklung beim EDA, davor Direktor des Bundesamts für Migration.

 

EU-Verträge und Personenfreizügigkeit: es fehlen die Alternativen (Henri Gétaz)

EU-Verträge und Personenfreizügigkeit: Kleinreden nützt nichts, suggestive Hetzereien auch nicht, vor allem dann nicht, wenn keine Alternativen angeboten werden.

Die Schweiz praktiziert seit über 20 Jahren die Arbeitnehmerfreizügigkeit mit der EU. Im Rahmen des neu ausgehandelten «Stabiliserungspakets» steht eine Grundsatzdebatte über dieses Abkommen wieder einmal bevor.

Der ganze Artikel

Dr. Henri Gétaz ist ehemaliger Generalsekretär der EFTA und Direktor für europäische Angelegenheiten im EDA. Heute ist er unabhängiger Berater und Mitglied verschiedener Verwaltungsräte.

 

 

 

Die Schweiz und die EU-Verträge: Die dynamische Rechtsentwicklung ist gut für die Schweiz (Henri Gétaz)

Der Begriff «dynamische Rechtsentwicklung» sorgt in der Europadebatte regelmässig für Skepsis. Er klingt technisch, abstrakt – und für manche nach einem Verlust von Kontrolle. Tatsächlich geht es aber um etwas sehr Konkretes, das der Schweiz dient.

Der Wohlstand der Schweiz hängt massgeblich von der Fähigkeit unserer Wirtschaft ab, Produkte und Dienstleistungen zu exportieren. Die europäische Nachbarschaft ist dabei mit Abstand unser wichtigster Absatzmarkt.

Baden-Württemberg ist für die Schweizer Exportwirtschaft ebenso bedeutend wie China. In die Lombardei exportiert die Schweiz mehr als nach ganz Lateinamerika und in die EU insgesamt mehr als doppelt so viel wie in die USA. Diese Handelsvolumina beruhen auf eng verflochtenen, grenzüberschreitenden Wertschöpfungsketten – einem zentralen Pfeiler der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Schweiz.

Warum dynamisch?

Seit über fünfzig Jahren praktiziert die Schweiz erfolgreich Freihandel mit der EU. Doch so wertvoll die gegenseitige Nullzoll-Politik ist – angesichts der zollpolitischen Kapriolen des US-Präsidenten heute keine Selbstverständlichkeit mehr –, sie allein genügt nicht für reibungslosen Handel.

Denn für erfolgreiches grenzüberschreitendes Wirtschaften braucht es mehr als Zollfreiheit. Entscheidend ist die Angleichung der Vermarktungsvoraussetzungen für Güter und Dienstleistungen: Sicherheitsstandards im Flug- und Bahnverkehr, Industrienormen, Vorschriften für Baumaterialien, Gesundheitsregeln für Lebensmittel, Qualifikationsanforderungen für Fachkräfte und vieles mehr. Werden diese Standards harmonisiert und Zertifizierungen gegenseitig anerkannt, kann die Schweiz weitgehend hindernisfrei in ihren wichtigsten Markt exportieren.

Produkt- und Dienstleistungsvorschriften sind naturgemäss nicht statisch. Neue Technologien, veränderte Risiken oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse führen laufend zu Anpassungen. Damit Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung ihren Wert behalten, müssen die entsprechenden Abkommen regelmässig aktualisiert werden. Ohne diese dynamische Anpassung driften Vorschriften auseinander, Abkommen erodieren und verlieren ihre praktische Wirkung.

Die dynamische Rechtsentwicklung hat zudem einen wichtigen Vorteil: Mit jeder Weiterentwicklung entstehen für die Schweiz neue Rechtsansprüche gegenüber der EU – ohne dass neu verhandelt oder Gegenkonzessionen gewährt werden müssen.

Fallen Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung weg, verteuern sich Wertschöpfungsketten. Produktionsstandorte, Arbeitsplätze und Steuereinnahmen verlagern sich ins Ausland – meist geräuschlos, denn Unternehmen suchen in dieser Situation die Öffentlichkeit nicht.

Wenn die EU der Schweiz die Weiterentwicklung der Harmonisierung verweigert, wie bei der Sistierung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA), wird hierzulande rasch von «Sticheleien» gesprochen. Das Vereinigte Königreich wollte es mit dem Brexit besser wissen. Die wirtschaftlichen Verwerfungen führten inzwischen zu einer erneuten Annäherung an den EU-Binnenmarkt.

Wirtschaftlich sinnvoll, politisch tragbar

In der Praxis betreffen die von den bilateralen Abkommen erfassten Bereiche klar abgegrenzte und meist technische Regulierungen. Zahlenmässig dürfte ein grosser Teil künftiger Rechtsentwicklungen den Lebensmittel- und Agrarbereich betreffen. Meist geht es um Vorschriften auf Verordnungsstufe, die in die Kompetenz der Exekutive fallen. Häufig übernimmt die Schweiz EU-Standards ohnehin bereits, etwa im Lebensmittelbereich – allerdings ohne den Vorteil der gegenseitigen Anerkennung.

Grössere regulatorische Anpassungen sind seltener. Solche Reformen entstehen zudem nicht im luftleeren Raum. Sie folgen gesellschaftlichen Entwicklungen und werden breit diskutiert. Die EU-Kommission konsultiert umfassend, und die Schweiz kann sich dank vereinbarten Teilnahmerechten einbringen. Wirtschaft, Verbände, Parteien, Parlament und Verwaltung können und sollen sich beteiligen.

Die Praxis zeigt: Gerade weil sich ein Partner zur dynamischen Rechtsentwicklung bekennt, wird seine Stimme ernst genommen. Das belegen die positiven Erfahrungen der Schweiz mit dem Schengen/Dublin-Abkommen.

Eine Übernahme in die bilateralen Abkommen erfolgt nur mit Zustimmung der Schweiz und unter voller Wahrung ihrer Verfassungsordnung, einschliesslich der Rechte von Parlament und Volk. EU-Rechtsakte können also nicht «durchrutschen», wie dies Prof. Andreas Glaser in einem NZZ-Gastkommentar (15. 7. 25) behauptet.

Positive Erfahrungen mit der dynamischen Rechtsentwicklung machen die EWR-Staaten seit über dreissig Jahren. Keiner ist dadurch «untergegangen», obwohl der EWR materiell viel umfassender ist als die bilateralen Abkommen.

Lehnt die Schweiz eine Rechtsentwicklung ab, wird in der Praxis zunächst nach einvernehmlichen Lösungen gesucht. Die Erfahrung mit dem EWR zeigt, dass Partner nicht sofort zu rechtlichen Schritten greifen. Oft kommt es im EWR zu Verzögerungen bei der Übernahme, teilweise über Jahre hinweg. Doch hat die EU in den 32 Jahren Bestehen dieses Abkommens nie Ausgleichsmassnahmen ergriffen. Man setzt sich an den Tisch und sucht einvernehmliche Lösungen. Denn trotz Verrechtlichung der Beziehungen bleibt die europäische Integration ein politisches Projekt souveräner Staaten, das von Respekt und Partnerschaft geprägt ist.

Kommt es dennoch zu keiner Einigung, sind verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen möglich. Das kann bedeuten, dass bestimmte Bereiche der gegenseitigen Anerkennung wegfallen – mit negativen wirtschaftlichen Folgen. Ein solches Szenario kennt die Schweiz bereits heute beim MRA: unangenehm, aber kein Untergang. Der Schweiz steht es somit frei, von EU-Recht abzuweichen. Dass dies einen wirtschaftlichen Preis haben mag, liegt in der Natur der Sache.

Die Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von Vorschriften liegt klar im Interesse der Schweiz. Um sie zu sichern, ist die dynamische Rechtsentwicklung notwendig und zumutbar. Ihr Geltungsbereich ist begrenzt: Sie betrifft nur wenige bilaterale Abkommen und damit einen Bruchteil der Vorschriften, die Schweizer Behörden jedes Jahr erlassen.

Die von Gegnern der Bilateralen III gezeichneten Schreckensszenarien sind realitätsfremd. Zukunft bringt immer Unsicherheit – auch mit dynamischer Rechtsentwicklung. Doch wer stets das Schlimmste annimmt, zieht falsche Schlüsse. Im Flugzeug heisst es vor dem Start: «Im unwahrscheinlichen Fall einer Notlandung lassen Sie Ihr Gepäck zurück.» Trotzdem verzichten wir nicht aufs Fliegen. Ähnlich bei den bilateralen Abkommen: Im unwahrscheinlichen Fall ernsthafter Probleme mit der dynamischen Rechtsentwicklung greifen verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen. Das ist kein Grund, auf die Bilateralen III zu verzichten.

Henri Gétaz ist ehemaliger Generalsekretär der Efta und leitete die Direktion für Europäische Angelegenheiten im EDA. Heute ist er unabhängiger Berater. Dieser Meinungsbeitrag ist am 20.02.2026 in der NZZ erschienen.

 

Isolation ist keine Antwort (Henri Gétaz)

 

Wie kann die Zuwanderung ohne Kündigung des FZA reduziert und der Wohlstand erhalten werden? (Josef Aregger)

Die Schweiz zieht Geld und Menschen aus dem Ausland an. Die Folgen sind Investitionen und mehr Zuwanderung. In der Bevölkerung wächst ein Unbehagen, die kurzen Antworten sind Distanz gegenüber Europa und Begrenzung der Immigration.

Die Schweiz wirkt als Magnet für Geld und für Zuwanderer. Das Geld kommt in der geopolitisch unsicheren Zeit wegen der politischen Stabilität, der Rechtssicherheit, wegen des starken Franken, wegen der steuerlichen Verhältnisse für Unternehmen und Personen und auch wegen des potenten Finanzplatzes in die Schweiz. Die Zuwanderer profitieren von hohen Löhnen und von der tiefen Arbeitslosigkeit und schätzen die Lebensqualität, die die Schweiz bietet. Die immer noch wachsende Wirtschaft besonders auch in vielen Branchen der Zukunft braucht angesichts der ohne Zuwanderung bereits schrumpfenden Bevölkerung laufend Arbeitskräfte aus dem Ausland.

Unbehagen im Volk

Die grosse Zuwanderung führt zum Unbehagen in weiten Kreisen der Bevölkerung. Die steigende Wohnungsnot mit exorbitanten Mieten und Immobilienpreise in den Ballungsräumen, die stärkere Belastung der Infrastruktur und die zunehmende Ungleichheit zwischen vermögenden Immobilienbesitzern und Normalverdienern verbindet man ursächlich mit der wachsenden Bevölkerung und letztere mit der Zuwanderung. Die SVP benutzt die Nachhaltigkeitsinitiative nicht um die Zuwanderung selbst zu verhindern, denn ihre Klientel braucht ja die Arbeitskräfte aus dem Ausland genauso wie die gesamte Volkswirtschaft, sondern es geht der SVP darum, das Abkommen über die Personenfreizügigkeit  mit der Europäischen Union (FZA) zu kündigen und damit die ausgehandelten neuen Abkommen mit der EU – die Bilateralen III – zu verhindern.

Aber natürlich ist es nicht so, dass die Personenfreizügigkeit die Zuwanderung befeuert. Dies zeigen bereits die Statistiken der Jahrzehnte vor der Einführung des freien Personenverkehrs im Jahre 2007. Schon immer führte die Nachfrage nach Arbeitskräften zur Zuwanderung. Die prozentual zur Bevölkerung grösste Immigration hatte unser Land in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts erlebt, als die Bevölkerung innerhalb von 10 Jahren von 5,3 auf 6,3 Millionen anstieg mit einem Wanderungssaldo von 434’000 Personen in diesen zehn Jahren. Die ausländische Bevölkerung wuchs damals von 6% auf 17% der Gesamtbevölkerung an, weil auch ein grosser Teil des Geburtenüberschuss von eingewanderten Arbeitskräften stammte.1970 lebten erstmals 1 Million Ausländer in der Schweiz.

Wenn wir nun die Bilateralen III dem Stimmvolk näher bringen wollen, muss erklärt werden, wie wir den Sorgen der Menschen wegen der grossen Zuwanderung Rechnung tragen. Also stellt sich die Frage, wie die Zuwanderung ohne Einschränkung der Personenfreizügigkeit reduziert werden kann, ohne das Wirtschaftswachstum abzuwürgen, so dass der Wohlstand des Landes und der Menschen in der Schweiz erhalten bleibt.

Weniger Teilzeit – mehr arbeiten

Es ist klar, dass der Arbeitsmarkt im Zentrum der Aufmerksamkeit sein muss. Und in diesem Zusammenhang wird es entscheidend sein, alle Möglichkeiten zu prüfen, wie beispielsweise über die Steigerung der Produktivität Wachstum erzielt werden kann, anstelle des Wachstums über zusätzliche Arbeitskräfte. Also statt dem Wachstum in die Breite ist das Wachstum über Investitionen in den Kapitalstock, das heisst in modernste Technologien, zu fördern. Dazu gehören aber auch Investitionen in die Ausbildung der ansässigen Bevölkerung.

Sodann besteht ein ausgeprägter Trend zur Teilzeitarbeit, der bei Männern nun mehr wächst als bei Frauen. Von 10 Männern arbeiten 2 Teilzeit (Tendenz steigend), während 6 von 10 Frauen Teilzeit-Pensen haben. Diesem Trend muss entgegengewirkt werden. Mit andern Worten:  die ansässige Bevölkerung muss nicht weniger sondern eher mehr arbeiten.

Pauschalbesteuerung abschaffen – Unternehmenssteuern anheben

Das nächste wichtige Thema ist die Steuerpolitik. Eine heute nicht sehr hohe Zahl, nämlich 2018 4557 Ausländer leben in der Schweiz und sind pauschalbesteuert. Sie bezahlen 821 Mio. Franken Steuern (Quelle:Wikipedia). Die Zahl von 4557 ist niedriger als früher seit Zürich, Basel Stadt und Basel Land, Schaffhausen und Appenzell Ausserroden die Pauschalbesteuerung abgeschafft haben. Ausserfiskalisch wird der Effekt der Pauschalbesteuerung nach gewissen Studien mit zirka 22000,  beziehungsweise 33000 Arbeitsplätzen beziffert. Unbestritten ist sicherlich, dass die Pauschalbesteuerung ein Mittel zur Anlockung von vermögenden Personen ist, die in der Schweiz Geld investieren, das indirekt Arbeitsplätze schafft, die wiederum zur Zuwanderung von Arbeitskräften führt. Genau quantifizierbar ist dieser Effekt jedoch kaum. Die schweizweite Abschaffung der Pauschalbesteuerung würde die Zuwanderung wohl in geringem Masse verringern.

Die tiefen Einkommens- und Unternehmenssteuern hingegen haben eindeutig einen Sogwirkung für die Zuwanderung. Die Kantone mit tiefen Steuern, allen voran Schwyz und Zug sind bei der Zuwanderung regelmässig an der Spitze. Bei den wirtschaftlichen Zentren wie Zürich, Basel, Genf und am Genfersee sind andere Faktoren entscheidend für den Zuzug von ausländischen Arbeitskräften. Die Steuern bleiben jedoch allemal ein ausschlaggebender Faktor. Weniger günstige Unternehmenssteuern würde die Ansiedlung von grossen Vermögen und Headquarters eindämmen und damit in deren Kielwasser geschaffene Arbeitsplätze verhindern.

Immobilienmarkt vor ausländischem Kapital schützen

Der dritte bedeutende Bereich, der die Zuwanderung beeinflusst, ist der Immobiliensektor. Sowohl die lasche Anwendung der Lex Koller als auch das Zweitwohnungsgesetz, das den Bau von touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen erlaubt, fördern die Investition von ausländischem Kapital in den Immobilienmarkt. Dies führt zu höherem Bedarf an Arbeitskräften, die im Ausland rekrutiert werden müssen. Die Hotels und touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen sind fast ausschliesslich auf zugewanderte Arbeitskräfte angewiesen. Der Kauf von Immobilien durch Kapitalgesellschaften erlaubt oftmals die Umgehung der Lex Koller. Dabei ist es im Sinne der Steigerung der Produktivität durch Innovation sinnvoll, das gegenläufige Wirtschaftswachstum im Tourismus durch den Bau von Immobilien einzuschränken.

Einwanderung von ausserhalb EU/EFTA steuern

Ein letzter Punkt betrifft die Einwanderung von Arbeitskräften aus Nicht-EU-Staaten, die die Schweiz frei steuern kann. Immerhin kommen zirka 30 % der Immigranten aus Nicht -EU/EFTA-Staaten.

Geschäftsmodell Schweiz korrigieren

Fazit: All diesen Massnahmen zur Reduktion der Zuwanderung stehen Partikularinteressen entgegen und sind nicht leicht umsetzbar. Der Gegenwind ist gross. Gewisse Massnahmen sind auch erst nach einigen Jahren wirksam. Die jüngste Geschichte zeigt, dass unser System des freien Markts die grosse Zuwanderung erfordert. Somit muss die Debatte über Korrekturen am schweizerischen Geschäftsmodell geführt werden. Das Feld darf nicht jenen überlassen werden, die das lebensnotwendige enge Verhältnis zu Europa in Frage stellen.

 

Alt Botschafter Josef Aregger ist Mitglied der «Groupe de Réflexion», die sich für ein stabiles Verhältnis der Schweiz zur Europäischen Union einsetzt und die Zustimmung und Umsetzung der neuen EU-Verträge («Bilaterale III») unterstützt.

Quatorze raisons pour rejeter l’initatve « Pas de Suisse à 10 millions !» (Paul Fivat)

Deutscher Text am Ende

La Suisse a bénéficié depuis toujours de l’immigration de travailleurs étrangers. La création individuelle de valeur par un immigrant nourrit la croissance économique et se fait au bénéfice de la population autochtone dans la mesure où il n’y a pas dumping salarial et où des places de travail ne sont pas « volées » à la population résidante. Cela n’a aucunement été le cas en Suisse depuis les trente glorieuses. Les travailleurs étrangers ont produit une valeur plus élevée que leur salaire net, payé des impôts, payé des cotisations sociales, consommé et investi en Suisse. Leur motivation et leur qualification croissantes ont en quelque sorte dopé le développement du pays.

  1. L’immigration a favorisé la croissance et bénéficié à tous, Suisses et immigrés . Ainsi, les travailleurs suisses – ou les travailleurs immigrés résidant de longue date dans le pays – ont non seulement vu leur revenu augmenter, mais ils sont en quelque sorte privilégiés par l’immigration en raison de leur statut d’ancienneté qui leur donne accès aux postes les plus intéressants. Ils tendent à figurer plus près ou au-dessus du salaire médian, lequel a augmenté constamment.
  2. Le chiffre plus élevé (en %) des immigrés bénéficiant de l’aide économique, s’explique non en termes d’abus, mais d’exposition plus fréquente aux risques de chômage dans les branches qui les occupent et par le fait que leurs familles sont relativement plus nombreuses. Il n’y a absolument pas là de quoi monter un cas contre l’immigration.
  3. La reprise partielle de la directive sur la citoyenneté n’a pas d’effet sur le nombre de travailleurs résidants. Ils sont déjà sur place. Tant pour le backlog que pour les nouveaux arrivants, la condition nécessaire est l’existence d’un contrat de travail (antérieur pour le backlog, nouveau pour les nouveaux immigrés) qui conditionne à l’origine le droit à la résidence. En ce sens, le chiffre de 690’000, de même que le chiffre  corrigé et plus pertinent de 140’000, ne veulent strictement rien dire et ne font que susciter la confusion ; rien ne justifie l’assomption selon laquelle la reprise partielle de la directive conduira à un abus aux dépens de l’aide sociale.
  4. Le regroupement familial constitue une mesure d’humanité mais aussi un avantage économique (la consommation d’un travailleur est effectuée bien plus largement en Suisse plutôt qu’une partie du revenu ne soit envoyée pour entretenir la famille à l’étranger). L’intégration en Suisse des travailleurs immigrés (par exemple par la scolarisation des enfants) en est favorisée. Rien ne permet de dire ex ante que cette mesure va augmenter la charge sur l’aide sociale ou générer tout autre spectre chimérique.
  5. Du fait que la population immigrée est plus jeune que la moyenne des Suisses, les études disponibles montrent qu’elle paie plus de cotisations aux assurances sociales que ses membres déjà retraités ne retirent en termes de rentes. Elle subventionne notre AVS. Selon les scénarios démographiques actuellement valables, cette tendance se poursuivra à l’avenir.
  6. Les chiffres disponibles en matière de coûts individuels des soins supportent l’hypothèse selon laquelle la population étrangère en Suisse fait baisser les primes d’assurance maladie dans le pays et subventionne la communauté suisse dans la mesure où les coûts individuels occasionnés par les Etrangers sont inférieurs aux coûts individuels occasionnés par les Suisses.
  7. Il est vrai que le taux de criminalité est plus élevé dans la population étrangère résidante que dans la population suisse. Mais il y a des explications à cela d’ordre sociologique, économique et démographique. Les différences seraient largement gommées si l’on prenait un échantillon de la population suisse de même âge et de même condition sociale et de même densité de proximité. Et de fait, les victimes de la criminalité des immigrés appartiennent largement à leur milieu immédiat en Suisse. Utiliser l’argument de la criminalité est ainsi fallacieux.
  8. La politique en matière de réfugiés est conforme aux engagements internationaux pris par la Suisse et obéit à la fois à la volonté de concilier des sensibilités internes diverses dans le pays et à son intérêt sécuritaire et solidaire bien compris. Elle ne saurait être instrumentalisée au service d’un chiffre magique de limitation de la population résidente.
  9. Directement liée et conditionnée à la LCP , la participation à la coopération Dublin est clairement à l’avantage de la Suisse. Nous y bénéficions d’un droit d’être entendus et elle nous permet de renvoyer plus de requérants d’asile dans le premier pays d’accueil pour traitement de demande que nous n’en reprenons quand ces requérants entrent dans la zone européenne par la Suisse.
  10. Les chiffres démontrent que les travailleurs immigrés, par leur motivation et par le capital humain substantiel qu’ils apportent avec eux en venant en Suisse, non seulement travaillent aussi en nombre significatif dans les secteurs de haute valeur ajoutée qui portent notre croissance compétitive mais figurent de plus en plus, en tant qu’indépendants, parmi les forces entrepreneuriales du pays.
  11. Les trois scénarios démographiques fondés sur une poursuite raisonnable de l’activité économique en Suisse prévoient une poursuite de l’immigration de travailleurs étrangers. Aucun scénario n’anticipe une explosion du chiffre global de la population résidante, bien que deux scénarios admettent que le chiffre de 10 millions sera dépassé au plus tôt vers 2042. En revanche, ils mettent en lumière le vieillissement de la population et une détérioration des taux de dépendance des non-actifs par rapport à la population active. Ils démontrent ainsi que l’idée de fixer un plafond de 10 millions est une fausse approche. Face à l’incertitude quant à la possibilité de maintenir le bien-être du pays, le modèle suisse doit conserver suffisamment de flexibilité en matière d’ajustement économique et social. L’inscription dans la constitution d’un objectif de population va clairement à l’encontre de l’intérêt national.
  12. En cas de maintien du statu quo issu des Bilatérales I, les chances de maîtriser le vieillissement de la population et la détérioration des ratios de dépendance sont réalistes, notamment par la poursuite d’une immigration modérée productive en provenance de l’UE ou par une augmentation de la productivité. Mais dans les deux cas, il y a une certaine incertitude dépendant de l’évolution générale en Europe et dans l’économie internationale. En revanche, en cas d’acceptation de l’initiative, la Suisse devra faire face à une pénurie de main d’œuvre, à une baisse de croissance et à une détérioration significative du financement de la sécurité sociale et des coûts de la santé. Cela signifie un appauvrissement des jeunes générations qui auront assumé la solidarité intergénérationnelle actuelle mais risquent fortement de se voir privées des promesses qui leur ont été faites durant leur vie active, y compris en voyant leurs impôts et taxes augmenter ou leur retraite retardée.
  13. Une dénonciation par la Suisse de l’accord sur la LCP avec l’UE signifierait l’écroulement du paradigme de la voie de partenariat contractuel équilibré et un saut dans un dangereux inconnu régi par les rapports de force et l’interdépendance asymétrique.
  14. La réticence à l’égard de l’immigration est nourrie largement par un malaise dont l’origine est complexe. Ce malaise se manifeste notamment dans le domaine immobilier ou celui de la route et des transports. En fait, il est plutôt le fruit de mauvaises politiques ou de réaction tardive ou inadaptée du marché. Stopper l’immigration, c’est jeter le bébé avec l’eau du bain. C‘est par de meilleures politiques, des conditions cadre plus innovantes et une adaptation des comportements sociétaux, et non par un étranglement de l’immigration productive, que des solutions doivent être recherchées.

A ces éléments s’ajoutent quelques réflexions de fond :

– Une acceptation de l’Initiative « Pas de Suisse à 10 millions » non seulement mettrait en danger les Bilatérales III, mais même en cas d’acceptation de ces dernières, nous obligerait très vite à relancer une négociation avec l’UE, polarisant pour longtemps encore la vie politique du pays et la détournant d’autres problèmes urgents ; étant donné qu’en tout état de cause, il n’y aurait pas d’alternative de type « libre-échange sans libre-circulation des personnes (LCP) » ;

– Il apparaît comme évident que très vite, la relation de confiance avec l’UE se détériorerait. Dans un monde où les mécanismes de pouvoir prennent de plus en plus d’importance, la destruction prévisible du partenariat contractuel avec la communauté de droit qu’est l’UE, nous priverait de l’idéale marge de manœuvre offerte par la participation à la carte, selon notre choix et en gardant  une large liberté d’action, au grand projet européen. L’UE pourrait trouver une justification dans notre interdépendance asymétrique pour nous imposer une conduite conforme à ses intérêts d’une manière similaire à celle que les USA appliquent actuellement à notre égard ;

– Il n’y a pas de vocation isolationniste ou offshore pour la Suisse moderne. Notre modèle doit être celui de la multiplicité complémentaire conservant aussi bien une place industrielle innovatrice qu’une place financière et de services résiliente et une capacité internationale unissant l’ancrage européen fondamental à une vocation globale.

Quatorze raisons – Paul Fivat (Texte entier; pdf)

Vierzehn Gründe – Paul Fivat (pdf)

Streitbeilegung im Rahmen der «Bilaterale III»: zur Rolle von EuGH und Schiedsgericht (Gastbeitrag Astrid Epiney)

Im Rahmen der «Bilateralen III» sind für vier bestehende Binnenmarktabkommen (sowie ggf. neue Binnenmarktabkommen) mit Blick auf Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung der Abkommen neu obligatorische Streitbeilegungsverfahren vorgesehen. Diese sind weitgehend parallel ausgestaltet, wobei nachfolgend beispielhaft auf das Institutionelle Protokoll zum FZA (IP-FZA) Bezug genommen wird. Im Folgenden sollen – auf der Grundlage der Erörterung einiger allgemeiner Aspekte (1.) – die wesentlichen Elemente des Verfahrens zu erörtert werden (2.), bevor auf die möglichen Ausgleichsmassnahmen eingegangen (3.) und ein kurzes Fazit formuliert wird (4.).

 

1 Allgemeines

Der Anwendungsbereich des Streitbeilegungsverfahrens bezieht sich (ebenso wie die dynamische Rechtsübernahme) auf die «Binnenmarktabkommen» (vier bestehende der «Bilateralen I» und die beiden neuen Abkommen in den Bereichen Strom und Lebensmittelsicherheit; in Bezug auf das Landwirtschaftsabkommen der «Bilateralen I» ist nur ein Schiedsgerichtsverfahren ohne Beteiligung des EuGH vorgesehen). Die Verfahren sind entweder (bei den bestehenden Abkommen) in den Institutionellen Protokollen oder aber in dem jeweiligen Abkommenstext geregelt.

Das Verfahren kann im Fall von Schwierigkeiten oder Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder eines EU-Rechtsakts, auf den im Abkommen Bezug genommen wird, zum Zuge kommen (vgl. Art. 10 Abs. 1 IP-FZA). Erfasst sind damit die gesamten Abkommenstexte mitsamt den Anhängen und den Protokollen. Eine Auslegung der Abkommen liegt übrigens auch dann vor, wenn es um die Frage geht, ob ein bestimmter neuer EU-Rechtsakt Teil der Weiterentwicklung des von dem jeweiligen Abkommen erfassten Bereichs ist.

Ganz allgemein kann das (paritätisch zusammengesetzte) Schiedsgericht – wenn es einmal konstituiert und angerufen wird – selbst über seine Zuständigkeit entscheiden (Art. III.6 Abs. 1 AnlSchG-IP-FZA); weiter entscheidet das Schiedsgericht «endgültig» innerhalb bestimmter Fristen über die Streitigkeit (vgl. Art. III.8 AnlSchG-IP-FZA).

Nach Art. 9 IP-FZA sind die Vertragsparteien verpflichtet, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens ausschliesslich nach den im Protokoll vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen beizulegen. Vieles spricht dafür, dass diese Bestimmung – soll ihr eine effektive Wirkung zukommen – so zu verstehen ist, dass im Fall von Streitigkeiten nicht nur Repressalien ausgeschlossen sind, sondern auch keine «politischen Druckversuche» unternommen werden dürfen. Daher stünde es wohl nicht mit dieser Bestimmung in Einklang, wenn im Falle einer Differenz über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens nicht auf das Streitbeilegungsverfahren zurückgegriffen würde, sondern in anderen Bereichen nicht nur mit (selbst völkerrechtswidrigen) Repressalien (was klar unzulässig wäre), sondern mit Retorsionen «gedroht» wird, wie dies von Seiten der EU z.B. bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit im Rahmen unionsrechtlicher Bestimmungen, wie etwa im Datenschutzrecht, in Betracht gezogen werden könnte. Soweit allerdings keine völkerrechtlichen Pflichten bestehen, könnte der Nachweis eines Verstosses gegen Art. 9 IP-FZA jedoch schwierig sein, dies insbesondere falls keine explizite Verbindung zu den abkommensrechtlichen Pflichten hergestellt wird. Jedenfalls könnte die Frage der Vereinbarkeit des Verhaltens einer Vertragspartei mit Art. 9 IP-FZA ebenfalls Gegenstand eines schiedsgerichtlichen Verfahrens sein.

 

2 Zum Verfahren

a) Einleitung

Treten zwischen den Vertragsparteien Differenzen betreffend die Auslegung oder Anwendung des betreffenden Abkommens auf, ist zunächst im Gemischten Ausschuss eine Einigung zu suchen (Art. 10 Abs. 1 IP-FZA), so dass der erste Schritt in jedem Fall ein politischer ist.

Kommt eine solche Einigung der Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nicht zustande, kann jede Vertragspartei ein paritätisch zusammengesetztes Schiedsgericht befassen bzw. dessen Einsetzung verlangen (Art. 10 Abs. 1 IP-FZA). Eine Möglichkeit Einzelner oder nationaler Gerichte, das Schiedsgericht anzurufen, ist nicht vorgesehen.

 

b) (Reichweite der) Befassung des EuGH

Falls die dem Schiedsgericht vorgelegte Streitigkeit die Auslegung oder die Anwendung von EU-Rechtsakten, die in die Abkommen integriert wurden, oder in die Abkommen übernommene unionsrechtliche Begriffe betrifft und falls deren Auslegung für die Streitbeilegung relevant und die Entscheidfindung durch das Schiedsgerichts notwendig ist, muss das Schiedsgericht den EuGH anrufen, der über deren Auslegung zu entscheiden hätte.

Diese Pflicht soll somit nur unter einer doppelten Voraussetzung zum Zuge kommen:

– Erstens muss es um einen in das betreffende Abkommen übernommenen EU-Rechtsbegriff gehen. Solche liegen zweifellos dann vor, wenn auf einen EU-Sekundärrechtsakt verwiesen wird; fraglich kann das Vorliegen eines unionsrechtlichen Begriffs aber sein, wenn es lediglich um parallele Formulierungen wie im Unionsrecht geht. Hier ist dann jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um einen unionsrechtlichen oder um einen «autonomen» Begriff handelt; nur im erstgenannten Fall ist der EuGH einzubeziehen, wobei daran zu erinnern ist, dass nicht jede gleichlautende Abkommensbestimmung zwingend parallel wie im Unionsrecht auszulegen ist. Dabei dürfte die Frage, ob ein im Abkommen verwandter Begriff oder ein in diesem figurierendes Konzept dem Unionsrecht entnommen ist und parallel wie im EU-Recht auszulegen ist, vom Schiedsgericht allein entschieden werden können, da es sich hier um die Auslegung des Abkommens handelt. Eine Anrufung des EuGH muss jedenfalls nicht erfolgen, wenn es um einen Bereich bzw. eine Bestimmung geht, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme von der Pflicht zur dynamischen Rechtsübernahme fällt, ohne dass die Streitigkeit eine Auslegung oder Anwendung unionsrechtlicher Begriffe betrifft (Art. 10 Abs. 3 Uabs. 2 IP-FZA). Damit fällt die Auslegung der rechtlichen Tragweite der Ausnahmen als solche in die alleinige Kompetenz des Schiedsgerichts. Parallele Grundsätze dürften in Bezug auf die Reichweite von Bestimmungen in EU-Rechtsakten zum Zuge kommen, welche mit Bezug zur Schweiz angepasst oder modifiziert wurden, geht es doch auch hier grundsätzlich um abkommensspezifische Vorgaben, wobei aber häufig Unionsrecht zumindest teilweise vorfrageweise auszulegen sein kann (vgl. z.B bei der Modifikation des Art. 16 RL 2004/38, vgl. Anhang I Abschnitt 2 Nr. 3 c) Änderungsprotokoll FZA, welcher auf Art. 7 RL 2004/38 verweist, aber auch „autonome“ Bestimmungen enthält). Schliesslich dürfte die Frage, ob ein bestimmter EU-Rechtsakt eine Weiterentwicklung eines der Binnenmarktabkommen darstellt, zumindest grundsätzlich vom Schiedsgericht allein entschieden werden können, da es hierbei um die Auslegung des Abkommens als solches geht; nicht von Vornherein ausgeschlossen ist in dieser Konstellation indessen eine vorfrageweise Relevanz eines unionsrechtlichen Begriffs.

– Wird das Vorliegen eines EU-Rechtsbegriffs im skizzierten Sinn bejaht, muss dessen Auslegung – zweitens – für die Entscheidung der Streitigkeit relevant und notwendig sein.

Jedenfalls ist die Frage nach der Anrufungspflicht (allein) durch das Schiedsgericht selbst zu entscheiden. Weder ist ein Einbezug des EuGH vorgesehen noch können die Parteien eine Vorlage an den EuGH „erzwingen“.

 

c) Entscheidung des Schiedsgerichts

Über die konkrete Streitfrage entscheidet das Schiedsgericht „endgültig“ (Art. III.8 AnlSchG-IP-FZA); allerdings ist dabei das Auslegungsurteil des EuGH für das Schiedsgericht bindend (Art. 10 Abs. 4 lit. a IP-FZA).

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Verbindlichkeit lediglich auf die Auslegung der betreffenden (unionsrechtlichen bzw. in das Abkommen übernommenen unionsrechtlichen) Vorschrift bezieht, während ihre konkrete Anwendung auf die Streitigkeit sowie allgemein die Entscheidung über darüber hinausgehende Aspekte dem Schiedsgericht obliegt. Dies ist insofern von grosser Bedeutung, als für die Entscheidung der eigentlichen Streitigkeit häufig die konkreten Umstände ausschlaggebend sind; dies gilt insbesondere, soweit Verhältnismässigkeitserwägungen entscheidungsrelevant sind. Hier verweist der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren im Anschluss an die Formulierung allgemeiner Auslegungsgrundsätze denn auch regelmässig auf die durch die nationalen Gerichte vorzunehmende konkrete Prüfung. Es ist zu erwarten, dass er seine Rolle im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens der «Bilateralen III» ebenso verstehen wird. Deutlich wird damit auch, dass sich aus einem Auslegungsurteil des EuGH nicht zwingend die Entscheidung über die konkrete Streitigkeit ergibt. So ist es z.B. vorstellbar, dass der EuGH im Bereich der Diplomanerkennung allgemein formuliert, aus den einschlägigen abkommensrechtlichen Grundsätzen, welche aus dem EU-Recht übernommen sind, lasse sich der Grundsatz ableiten, dass im EU-Ausland absolvierte Ausbildungen bei der Frage nach der Anerkennung zu berücksichtigen sind, soweit sie gleichwertig sind; ob und inwieweit aber im konkreten Fall eine Vertragspartei gegen diesen Grundsatz verstossen hat, weil die Gleichwertigkeit zu Unrecht verneint wurde, wäre dann aber durch das Schiedsgericht zu entscheiden.

Zu betonen ist im Übrigen in diesem Zusammenhang, dass jede vom EuGH in Bezug auf eine in die Abkommen übernommene unionsrechtliche Bestimmung vorgenommene Auslegung auch für die EU-Mitgliedstaaten relevant und im Ergebnis verbindlich ist, da es um die Auslegung von Binnenmarktrecht, welches auch für die EU-Mitgliedstaaten gilt, geht. Insofern agiert der EuGH also im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens als «Gericht des Binnenmarkts» (und nicht etwa als «Gericht der Gegenpartei»), und es gibt keine Anzeichen (insbesondere nicht in der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Personenfreizügigkeitsabkommens) dafür, dass der Gerichtshof tendenziell „gegen die Schweiz“ entscheiden würde.

Das Urteil des Schiedsgerichts ist für die Parteien bindend (s. insoweit Art. 10 Abs. 5 IP-FZA, Art. III.8, Art. IV.2 Abs. 5 AnlSchG-IP-FZA). Das Schiedsgericht setzt den Parteien im Schiedsspruch eine angemessene Frist zu seiner Umsetzung (Art. IV.2 Abs. 6 AnlSchG-IP-FZA).

 

3 Ausgleichsmassnahmen

Falls die unterlegene Partei einen Schiedsspruch nicht akzeptiert, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist der anderen Vertragspartei mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, die mitgeteilten Massnahmen genügten dem Schiedsspruch nicht, kann diese andere Vertragspartei in einem der Binnenmarktabkommen verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben (Art. 11 Abs. 1 S. 1 IP-FZA).

Diese Ausgleichsmassnahmen sind der «fehlbaren» Vertragspartei zu notifizieren und werden erst drei Monate nach dieser Notifikation wirksam (Art. 11 Abs. 1 S. 2 IP-FZA). Falls im Gemischten Ausschuss innerhalb eines Monats keine Einigung über die Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmassnahmen gefunden werden kann, so kann jede Vertragspartei die Frage ihrer Verhältnismässigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, welches innerhalb der in Art. III.8 Abs. 4 AnlSchG-IP-FZA festgelegten Fristen entscheidet (Art. 11 Abs. 2, 3 IP-FZA). Keinesfalls entfalten Ausgleichsmassnahmen Rückwirkung, und die erworbenen Rechte von Privaten bleiben unberührt (Art. 11 Abs. 4 IP-FZA).

Diese Regelungen erhellen, dass es bei den Ausgleichsmassnahmen nicht um punitive Massnahmen geht, sondern darum, ein durch die Nichtbeachtung eines Schiedsspruchs möglicherweise entstandenes Ungleichgewicht der Rechte und Pflichten auszugleichen. Insofern ist es a priori durchaus möglich, dass gar keine Ausgleichsmassnahmen ergriffen werden dürfen, nämlich, wenn durch die Vertragsverletzung bzw. die Nichtbeachtung des Schiedsspruchs kein Ungleichgewicht entsteht.

Im Zusammenhang mit den Ausgleichsmassnahmen wird regelmässig deren Verhältnismässigkeit von besonderer Bedeutung sein. Hier wird die Schiedsgerichtsbarkeit im Einzelfall entscheiden müssen, wobei die vertraglichen Regelungen erkennen lassen, dass allein der Umstand, dass eine Ausgleichsmassnahme in einem anderen Binnenmarktabkommen ergriffen wird, nicht auf ihre Unverhältnismässigkeit schliessen lässt, wenn diesfalls auch besondere Begründungspflichten greifen könnten. Jedenfalls besteht im Rahmen der Frage nach der Verhältnismässigkeit einer Ausgleichsmassnahme keine Vorlagepflicht an den EuGH: Zwar ist die Verhältnismässigkeit auch ein unionsrechtlicher Begriff; indessen ist angesichts seines spezifischen Kontexts im Zusammenhang mit den Ausgleichsmassnahmen eine Parallelität der Auslegung zu verneinen, so dass es nicht um einen unionsrechtlichen Begriff im Sinne des Abkommens geht.

 

4 Fazit

Insgesamt weist das Verfahren in Bezug auf die Zusammenarbeit des Schiedsgerichts mit dem EuGH grosse Parallelen zum Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) auf. Im Übrigen ist es für die Parteien obligatorisch, so dass diese sich nicht einseitig der Jurisdiktion des Schiedsgerichts und damit (indirekt) des EuGH entziehen können. Nichtsdestotrotz weist es gewisse politische Elemente auf: So ist zunächst nach Möglichkeit auf politischer Ebene eine für beide Parteien annehmbare Lösung zu suchen. Sodann können bei der Einleitung des Verfahrens, insbesondere der Befassung des Schiedsgerichts, politische Gesichtspunkte eine Rolle spielen, steht es den Vertragsparteien doch frei, auf die Einleitung zu verzichten. Einzelne bzw. betroffene Wirtschaftsteilnehmer können weder direkt noch indirekt ein Verfahren einleiten; ebensowenig ist die Möglichkeit einer Art Vertragsverletzungsklage durch ein von den Vertragsparteien unabhängiges Organ vorgesehen (die Kommission handelt letztlich im Namen der Vertragspartei EU und vertritt daher deren Interessen, so dass sie gerade nicht – im Gegensatz zu ihrer Stellung im Rahmen der EU-Institutionen, im Rahmen derselben sie im «Unionswohl» zu agieren hat – dem «Abkommenswohl» verpflichtet ist). Aber auch die im Abkommen adressierte Möglichkeit, sich dann doch nicht an das Urteil des Schiedsgerichts zu halten, unter Inkaufnahme von Ausgleichsmassnahmen, weist letztlich einen politischen Charakter auf.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass es allzu oft zu einer Befassung des Schiedsgerichts kommen würde, haben die Vertragsparteien doch ein sehr grosses Interesse an einer einvernehmlichen Beilegung möglicher Differenzen. Gleichwohl sollte die Bedeutung der Möglichkeit der Einleitung eines Schiedsverfahrens nicht unterschätzt werden, steht damit doch beiden Vertragsparteien der Weg einer verbindlichen und nicht politisch geprägten Streitbeilegung zur Verfügung, was nach der hier vertretenen Ansicht von grossem Vorteil für die Schweiz wäre, dies übrigens auch, wenn sie – wie zu erwarten ist – nicht allzu häufig zum Zuge kommen würde, da solche Verfahren auch bedeutende Vorwirkungen entfalten und im Übrigen auch «ungeregelten» unfreundlichen Reaktionen entgegenstehen (ein wichtiger Aspekt gerade für den schwächeren Vertragspartner).

 

Astrid Epiney ist Professorin für Europarecht, Völkerrecht und öffentliches Recht an der Universität Fribourg und Direktorin am dortigen Institut für Europarecht. Der vorliegende Text stellt eine gekürzte und teilweise leicht modifizierte Fassung eines Teils eines wissenschaftlichen Aufsatzes dar, den die Verfasserin in der juristischen online-Zeitschrift Jusletter veröffentlicht hat. Vgl. Astrid Epiney, „Bilaterale III“: Zu den institutionellen Aspekten, 38 S., Jusletter vom 22. September 2025. Auf weitere Nachweise wird daher verzichtet, und es sei auf den erwähnten Aufsatz hingewiesen.

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