Argumentarium, Behauptungen und Entgegnungen (Groupe de Réflexion)
Stand Februar 2026
Die EU ist ein Bürokratiemonstrum.
Nein, denn in vielen Fällen ersetzt ein einziger EU-Rechtsakt 27 nationale Gesetze.
In Fällen, in denen ein EU-Rechtsakt eine bestimmte Materie regelt, kann er nationale Erlasse, die dasselbe Thema behandeln, ersetzen, aufheben oder vereinheitlichen. 27 nationale Erlasse fallen dahin und werden durch eine EU-Verordnung ersetzt, oder die nationalen Regelungen werden angepasst, um sie mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen, was zu einer Harmonisierung der Gesetze auf europäischer Ebene führt. In solchen Fällen nimmt die Gesetzesdichte im EU-Raum ab, was auch für die Schweiz von Vorteil ist. Ein analoges Beispiel ist der Ersatz der nationalen Währungen in der Eurozone durch den EURO.
Für exportorientierte Unternehmen resultieren hieraus häufig Vereinfachungen. Dass man gewisse EU-Regelungen als zu komplex bzw. nicht opportun kritisieren kann, ändert hieran nichts, zumal nationale Regelungen nicht immer einfacher ausfallen und ebenfalls kritisiert werden können.
Die EU ist ein Beamtenmoloch.
Nein. Die EU beschäftigt weniger Mitarbeitende als Kantonund Stadt Zürich zusammen. Und die EU-Kommission ist kleiner als die schweizerische Bundesverwaltung.
Bei der EU arbeiten 55’000 Mitarbeitende, davon 33’000 bei der Kommission, der EU-Exekutive und Verwaltung. Viele dieser Beschäftigten sind Dolmetscherinnen oder Übersetzer, denn die EU kennt 24 Amtssprachen. Zum Vergleich: Der Kanton und die Stadt Zürich beschäftigen zusammen ca. 60’000 Mitarbeitende, je ca. 30’000 in der Stadt und im Kanton. Diese Zahlen umfassen alle Angestellten in den Verwaltungen, den Schulen, den Gesundheitsinstitutionen und den Sicherheitsorganen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft beschäftigt rund 40’000 Mitarbeitende (ohne die Angestellten der bundesnahen Betriebe wie Post und SBB).
Mit den Bilateralen III hebeln fremde Richter die schweizerische Rechtsordnung aus.
Nein, Schweizer Gerichte bleiben auch im Rahmen der Bilateralen III zuständig für Schweizer Privatpersonen und Unternehmen. Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die einheitliche Auslegung von Begriffen des EU-Binnenmarktrechts, u.a. in Streitigkeiten zwischen der Schweiz und der EU.
Im Rahmen der Bilateralen III wenden sich Privatpersonen und Firmen wie anhin an nationale Gerichte. Für sie urteilt in der Schweiz das Bundesgericht letztinstanzlich über die Auslegung und Anwendung der bilateralen Abkommen. In der EU kann der EuGH mit Auslegungsfragen befasst werden, für konkrete Streitigkeiten sind jedoch die nationalen Gerichte zuständig. Bei
Streitigkeiten zwischen der Schweiz und der EU betreffend eines Binnenmarkt-bezogenen bilateralen Abkommens kann neu ein paritätisch zusammengesetztes Schiedsgericht angerufen werden. Ist für den Entscheid die Auslegung eines wichtigen Begriffs des EU-Rechts notwendig, ruft das Schiedsgericht den EuGH an, der sich nur zur Auslegungsfrage äussert. Das Schiedsgericht entscheidet sodann die konkrete Streitigkeit unter Zugrundelegung dieser Interpretation.
Eine einheitliche Auslegung der Begriffe ist in einem Binnenmarkt eine Notwendigkeit, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Davon profitiert auch die schweizerische Wirtschaft. Das Bild einer parteiischen Rechtsprechung ist falsch, da den Auslegungen des EuGH für alle Binnenmarktteilnehmer Präzedenzwirkung zukommt. Gegen die Schweiz gerichtete verzerrte Auslegungen des EuGH würden demnach auch das Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten untereinander betreffen.
Eine allfällige Meinungsverschiedenheit zwischen der Schweiz und der EU wird in der Praxis allerdings zuerst durch verschiedene diplomatische Schritte geregelt. Die Erfahrung (z.B. im EWR) zeigt, dass die Parteien in den meisten Fällen ein Interesse haben, ein Problem gütlich und schnell auf diese Weise zu lösen. Nur wenn dies ausnahmsweise nicht zum Erfolg führt, kann das paritätisch zusammengesetzte Schiedsgericht angerufen werden. Setzt die eine oder andere Partei das Urteil des Schiedsgerichts nicht um, können Ausgleichsmassnahmen in einem der Binnenmarktabkommen ergriffen werden, deren Verhältnismässigkeit vom Schiedsgericht ohne Beteiligung des EuGH überprüft wird.
Die Schweiz verliert wegen der dynamischen Rechtsübernahme an Souveränität.
Im Gegenteil, denn gleichzeitig mit der dynamischen Rechtsübernahme erhält die Schweiz ein Mitspracherecht bei der Weiterentwicklung des betroffenen Binnenmarktrechts der EU.
Schon heute übernimmt die Schweiz über den autonomen Nachvollzug EU-Recht, grösstenteils ohne jegliches Mitspracherecht. Nach Schätzungen sind mehr als 50 Prozent der schweizerischen Gesetzgebung davon betroffen. Zudem wurden auch im Rahmen der bestehenden Bilateralen Abkommen in den vergangenen mehr als 20 Jahren unzählige Male Weiterentwicklungen des EU-Rechts durch Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse in die Abkommen übernommen, auch dies ohne Beteiligung der Schweiz am EU-Gesetzgebungsprozess.
Die dynamische Rechtsübernahme, welche nur in vier bestehenden und zwei neuen Binnenmarktabkommen zum Zuge kommen soll und deren Anwendungsbereich daher klar limitiert ist, räumt der Schweiz neu ein Mitspracherecht bei der Formulierung neuer Gesetzesbestimmungen ein. Ziel der dynamischen Rechtsübernahme ist die Beibehaltung von gleichen Wettbewerbsbedingungen und damit der Rechtssicherheit für die schweizerische Wirtschaft. Jede Übernahme einer Weiterentwicklung des EU-Rechts bedingt einen Beschluss des betreffenden Gemischten Ausschusses, und der Schweizer Vertreter darf dort erst zustimmen, wenn die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei kann die Schweiz z.B. aufgrund eines Referendums auch auf die Übernahme neuer Gesetzesbestimmungen verzichten, auch wenn dies in ihrem eigenen Interesse nicht die Regel sein darf. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, also gegenüber allen anderen Binnenmarktteilnehmern eine Sonderregelung beansprucht, kann die EU verhältnismässige Ausgleichsmassnehmen in einem der Binnenmarktabkommen treffen, die nicht weiter gehen dürfen als zum Ausgleich der Rechte und Pflichten unter dem Abkommen. Die Verhältnismässigkeit wird allein vom paritätischen Schiedsgericht überprüft, ohne Beteiligung des EuGH. Hervorzuheben ist, dass die Schweiz das einzige Land, welchem bei der Teilnahme am EU-Binnenmarkt eine individuelle «opting-out»-Möglichkeit zugestanden wird.
Ausländische Sozialschmarotzer überschwemmen die Schweiz und ausländische Verbrecher können nicht mehr ausgewiesen werden.
Nein. Auch die in den Bilateralen III vorgesehene Teilübernahme der sog. Unionsbürgerrichtlinie ändert nichts an den Leitlinien des bestehenden Freizügigkeitsabkommens, u.a. dass sich das Abkommen im Grundsatz auf Erwerbstätige beschränkt. Der Schweiz werden zudem weitere Ausnahmen und Absicherungen zugestanden.
Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen von 1999 zwischen der Schweiz und der EU können EU-Staatsangehörige unter gewissen Bedingungen in der Schweiz leben, arbeiten und studieren. Dasselbe gilt umgekehrt in der EU für schweizerische Staatsangehörige. Dieser Grundsatz wird weiterhin gelten.
Neu übernimmt die Schweiz die sog. Unionsbürgerrichtlinie, jedoch mit Ausnahmen und Absicherungen. Das Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren soll nur Erwerbstätigen offenstehen, und Landesverweise von Straftätern werden weiterhin durch das schweizerische Strafrecht geregelt. Zwar sieht die Unionsbürgerrichtlinie eine weitergehende Aufrechterhaltung des Arbeitnehmerstatus für Arbeitslose vor; indessen müssen sich diese aktiv um eine Anstellung bemühen und mit den zuständigen Behörden kooperieren. Besteht keine Aussicht auf eine Anstellung, verliert der Betreffende den Arbeitnehmerstatus.
Bei Streitigkeiten zwischen der EU und der Schweiz kann auch in Bezug auf den freien Personenverkehr das paritätische Schiedsgericht angerufen werden, wobei dieses bei allen «Sonderregelungen» für die Schweiz ohne Beteiligung des EuGH entscheidet.
Die Änderungen des Personenfreizügigkeitsabkommens führen zu einem massiven Ausbau des Familiennachzugs.
Nein. Die Änderungen und deren Auswirkungen sind insgesamt marginal.
Neue Aufenthaltsrechte im Rahmen des Familiennachzugs sind nur für Lebenspartner mit eingetragener Partnerschaft sowie deren Familienangehörige vorgesehen, wobei diese Erweiterung weitgehend bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts zu beachten ist. Daneben gibt es erweiterte Verbleiberechte von Familienangehörigen im Fall des Todes des Nachziehenden oder der Auflösung der Ehe oder der Partnerschaft, dies aber nur bei Erwerbstätigkeit oder genügenden Existenzmittel. Wichtig ist: Personen ausserhalb der engeren Familie werden keine Aufenthaltsrechte eingeräumt; die Unionsbürgerrichtlinie wie schon das bestehende FZA verpflichten lediglich dazu, in bestimmten Konstellationen (z.B. bei pflegebedürftigen Angehörigen) einen Antrag auf Aufenthalt zu prüfen und eine Ablehnung zu begründen. Auch wenn die Konstellationen leicht ausgeweitet werden, kann ein eigentliches Recht auf Aufenthalt nicht aus dem Abkommen abgeleitet werden.
Die im Abkommen zur Personenfreizügigkeit vorgesehene Schutzklausel verdient ihren Namen nicht.
Nein, denn die bestehende Schutzklausel des Abkommens wurde revidiert, und der Bundesratsieht nationale Umsetzungsmassnahmen vor, womit eine griffige Schutzklausel geschaffen werden soll.
Bereits im Freizügigkeitsabkommen von 1999 ist eine Schutzklausel enthalten. Im Rahmen der Verhandlungen zu den Bilateralen III wurden der Schweiz zudem permanente Ausnahmen zur Personenfreizügigkeit zugestanden, um eine «Einwanderung» in die Sozialwerke zu verhindern und das schweizerische Lohnniveau zu schützen (siehe oben).
Die Anwendung der Schutzklausel wird im Abkommen nun zusätzlich konkretisiert, und der Bundesrat schlägt verschiedene nationale Umsetzungsmassnahmen vor, die weitere Präzisierungen mit sich bringen:
- Im Abkommen selbst ist neu vorgesehen, dass die Schweiz die Schutzklausel einseitig aktivieren kann.
- Der Bundesrat kann die Auslösung der Schutzklausel prüfen, wenn er schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme in der ganzen Schweiz, aber auch in einzelnen Regionen oder bestimmten Branchen feststellt. Dabei stützt er sich auf Indikatoren in den Bereichen Zuwanderung, Arbeitsmarkt, soziale Sicherheit, Wohnungswesen und Verkehr.
- Zudem legt der Bundesrat Schwellenwerte fest für die Nettozuwanderung aus der EU, die Zahl der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie die Zunahme der Arbeitslosigkeit oder der Sozialhilfequote. Wird einer dieser Schwellenwerte für die ganze Schweiz überschritten, muss der Bundesrat die Auslösung der Schutzklausel prüfen. Jeder Kanton kann dies zudem beantragen, wenn in seinem Gebiet schwerwiegende Probleme der genannten Art vorliegen. In diesem Falle kann der Bundesrat auch regionale Schutzmassnahmen prüfen.
- Löst der Bundesrat die Schutzklausel aus, beantragt er im Gemischten Ausschuss des Freizügigkeitsabkommens geeignete Schutzmassnahmen. Die möglichen Massnahmen werden im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) festgehalten und regeln, inwiefern die Schweiz die Personenfreizügigkeit vorübergehend einschränken darf. Vorgesehen sind etwa die Festlegung von Höchstzahlen bei der Zuwanderung oder ein Inländervorrang. Möglich sind auch die Beschränkung des Aufenthaltsrechts bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, eine eingeschränkte Aufenthaltsdauer für Stellensuche und andere ausländerrechtliche Massnahmen. Solche Schutzmassnahmen können für die gesamte Schweiz oder einzelne Kantone vorgeschlagen werden.
- Falls der Gemischte Ausschuss zu keinem Entscheid kommt, kann der Bundesrat an das Schiedsgericht gelangen. Anerkennt dieses das Vorliegen von schwerwiegenden Problemen durch die Zuwanderung, kann der Bundesrat die vorgeschlagenen Schutzmassnahmen ergreifen. Entsteht dadurch ein Ungleichgewicht, kann die EU verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen, jedoch nur im Rahmen der Personenfreizügigkeit.
- Kommt das Schiedsgericht zum Schluss, dass die Bedingungen für die Anwendung der Schutzklausel nicht erfüllt sind, kann der Bundesrat trotzdem Schutzmassnahmen ergreifen. Die EU kann in einem solchen Fall jedoch ihrerseits ein Schiedsgerichtsverfahren eröffnen und, wenn das Schiedsgericht eine Verletzung des Abkommens feststellt, auch bei den übrigen Binnenmarktabkommen (mit Ausnahme der Landwirtschaft) Ausgleichsmassnahmen ergreifen.
- Vor dem Auslösen der Schutzklausel sowie vor dem Ergreifen von Schutzmassnahmen hört der Bundesrat die zuständigen parlamentarischen Kommissionen, die Kantone und die Sozialpartner an.
Der Europäische Gerichthof kann den Schutz der Schweizer Löhne und Arbeitsbedingungen vor Lohndumping kippen.
Nein. Auch der EuGH anerkennt das Prinzip gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort. Darüber hinaus garantiert das Abkommen, dass die Schweiz bestimmte Schutzmassnahmen beibehalten darf.
Grundsätzlich ist festzuhalten: der EuGH ist nur für die Auslegung von Begriffen des in die Abkommen übernommenen EU-Rechts zuständig; die Entscheidung im Streitfall obliegt immer dem Schiedsgericht.
Bei der Diskussion über den Lohnschutz ist die EU der Schweiz entgegengekommen und hat permanenten Ausnahmen zugestimmt: Schweiz-spezifische Arbeitsmarktkontrollen durch die Sozialpartner, Voranmeldefrist von 4 Arbeitstagen, Kautionspflicht für Wiederholungstäter, Dokumentationspflichten. Zudem hat die EU einer sogenannten Non- Regression-Klausel zugestimmt. Sie hält fest, dass die Schweiz kein neues EU-Recht übernehmen muss, das ihren Lohnschutz schwächt.
Die EU-Spesenregelung sieht vor, dass die Spesenvergütung bei Entsendebetrieben nach den Ansätzen des Entsendelands und nicht des Gastlandes ausgerichtet werden.
Dazu zwei Feststellungen: Entsandte Arbeitnehmende machen nur 0,2 Prozent der Gesamtbeschäftigung aus. Die geltende EU-Regelung ist in der EU selbst umstritten und wird von den Mitgliedländern unterschiedlich angewendet.
Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Spesenregelung ist gering. Sie trifft gerade einmal auf 0,2 Prozent der Gesamtbeschäftigung zu. Deshalb – sowie dank den flankierenden Massnahmen – ist mit der Übernahme des EU-Entsenderechts auch künftig nicht mit negativen Auswirkungen auf das Lohnniveau in der Schweiz zu rechnen.
Zusätzlich zum Lohn werden vom Arbeitgeber bei Dienstleistungsaufträgen im europäischen Ausland auch Spesen an Arbeitnehmer ausgerichtet. Deren Höhe berechnet sich gemäss einer Bestimmung der einschlägigen EU-Richtlinie nach den am Herkunftsort geltenden Vorgaben, während andere Bestimmungen der Richtlinie hiervon Ausnahmen erlauben. Ihre rechtliche Tragweite ist daher in den EU-Mitgliedländern umstritten und wird in der Praxis unterschiedlich gehandhabt. In manchen Mitgliedstaaten müssen die Ansätze des Empfangsstaates zugrunde gelegt werden. Viele Unternehmen richten sich nach den Ansätzen, die im Entsendeland üblich sind, da dies für sie administrativ einfacher und u.U. kostengünstiger ist. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen Unternehmen die tatsächlichen Kosten im Gastland erstatten, insbesondere wenn die Lebenshaltungskosten dort erheblich höher sind als im Entsendeland. Der Spielraum der Schweiz dürfte vor diesem Hintergrund sehr gross sein.
Die Schweiz muss finanzielle Leistungen zugunsten der neuen EU-Mitgliedländer erbringen, obwohl sie nicht Mitglied der EU ist.
Die Schweiz hat sich bereits im Jahr 2007 bereit erklärt, für Projekte in strukturschwachen Regionen einen bestimmten Betrag bereitzustellen, der direkt an diebetroffenen EU-Mitgliedstaaten ausgerichtet wird. Dies ist auch in unserem Interesse.
Die finanzielle Unterstützung von jährlich CHF 350 Millionen, ein sogenannter „Schweizer Kohäsionsbeitrag“, trägt dazu bei, die sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten zwischen alten und neuen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des gemeinsamen Binnenmarktes zu verringern und die wirtschaftliche und politische Stabilität in Europa zu fördern. Der Beitrag ist die Fortsetzung der Osthilfe, welche die Schweiz seit Beginn der 90er Jahren den ehemaligen Staaten des Ostblocks gewährte. Die Zahlungen gehen direkt an die betreffenden Mitgliedstaaten, um Projekte in strukturschwachen Gegenden zu finanzieren.
Die Schweiz hatte sich bereits seit 2007 bereit erklärt, einen bestimmten Betrag für solche Projekte bereitzustellen und diese zusammen mit den betreffenden EU-Ländern zu planen. Diese Beteiligung wird nun wie jene der EFTA-EWR-Staaten vertraglich festgeschrieben. Die Schweiz trägt damit zur Stabilisierung und Entwicklung von benachbarten Staaten bei, was auch für unsere eigene Sicherheit und Prosperität gut ist.
Die Resultate der Bilateralen III unterstehen dem obligatorischen Referendum.
Gemäss den Regeln der Bundesverfassung und dem Antrag des Bundesrates: Nein
Die Bilateralen III unterstehen dem fakultativen und nicht dem obligatorischen Referendum. Beim fakultativen Referendum braucht es zur Zustimmung das Volksmehr, beim obligatorischen Referendum müssen Volk und Stände einer Vorlage zustimmen.
Gemäss der Verfassung ist ein obligatorisches Referendum bei Staatsverträgen vorzusehen, wenn es um den Beitritt zu supranationalen Gemeinschaften (z.B. die EU) oder einer Organisation für kollektive Sicherheit (wie z.B. die Uno) geht. Daneben ist ein obligatorisches Referendum notwendig, wenn Staatsverträge eine Verfassungsänderung erfordern. Dies ist bei den Bilateralen III nicht der Fall. Der Entscheid über ein fakultatives oder obligatorisches Referendum obliegt jedoch dem Parlament auf Antrag des Bundesrats. Dieser hat sich mit Bezug auf die einschlägigen Verfassungsbestimmungen für das fakultative Referendum ausgesprochen. Dies ist überzeugend, denn wenn man auf die «Wichtigkeit» eines Staatsvertrages abstellt, wie es von einigen Kreisen behauptet wird, hängt der Anwendungsbereich des obligatorischen Referendums von politischen Diskussionen und Einschätzungen ab, was weder dem geltenden Verfassungsrecht entspricht noch wünschbar ist.
Weil die Hürde für eine Annahme bei einem obligatorischen Referendum wegen des Ständemehrs höher ist, kämpfen die Gegner der Bilateralen III für ein solches. Dies gilt nicht nur für die SVP, sondern auch für die Initianten der sog. Kompass-Initiative. Obschon diese allgemein formuliert ist und für alle Staatsverträge, welche die Übernahme von wichtigen rechtssetzenden Bestimmungen vorsehen, das Ständemehr verlangt, ist evident, dass sie gegen die Bilateralen III gerichtet ist. Neben den Äusserungen der Initianten macht dies auch eine Rückwirkungsklausel deutlich, welche zwar bestehende Abkommen ausschliesst, die Bilateralen Abkommen jedoch explizit rückwirkend erfasst, wenn sie ohne Ständemehr angenommen werden.
Die SVP-Initiativen –Nachhaltigkeitsinitiative, Neutralitätsinitiative, Grenzschutzinitiative – untergraben die bilateralen Beziehungen der Schweiz mit der EU.
Diese Aussage stimmt.
Die Nachhaltigkeitsinitiative («Chaosinitiative») sieht die Kündigung des Freizügigkeitsabkommens mit der EU vor, falls die Wohnbevölkerung der Schweiz die 10 Millionen Grenze überschreitet und mit der EU keine Einigung über eine Begrenzung der Einwanderung gefunden werden kann. Dies würde das Ende der Bilateralen I und möglicherweise des bilateralen Wegs bedeuten.
Die Neutralitätsinitiative («Pro Putin Initiative») würde es der Schweiz praktisch unmöglich machen, sich den Sanktionen der EU gegenüber Russland anzuschliessen, was als indirekte Unterstützung der aggressiven Politik von Russland gegenüber der Ukraine gewertet werden kann und entsprechende Reaktionen der EU auslösen dürfte. Eine solche Unterstützung wäre wohl auch mit für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Grundsätzen unvereinbar.
Die Grenzschutzinitiative verlangt die Wiedereinführung von systematischen Grenzkontrollen, was zu einem Ausschluss der Schweiz vom Schengen-Abkommen und der Dublin-Verordnung führen könnte. Das Schengen-Abkommen ermöglicht grundsätzlich den freien Personenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz und die Dublin-Verordnung die Rückführung von Asylbewerbern in ein EU-Mitgliedland.
Die Schweiz kann eine mögliche Schlechterstellung im EU-Raum durch einen Ausbau ihrer Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit nicht–EU-Mitgliedern kompensieren.
Nein, die EU ist und wird auch in Zukunft schon aufgrund der Geographie der wichtigste und am engsten mit der Schweiz verflochtene Handels- und Wirtschaftspartner bleiben.
Einige Zahlen und Argumente belegen diese Aussage:
- 69% der Schweizer Importe stammen aus der EU und 50% der Schweizer Exporte (ohne Gold) gehen in die EU. Die EU ist der mit Abstand wichtigste Markt für die exportorientierte Schweizer Industrie, vor allem für KMUs, die keine Niederlassungen im EU-Raum haben. Umgekehrt ist der bilaterale Handel für die Schweiz fast fünfzig Mal so wichtig wie für die EU: Exporte Schweiz-EU pro Kopf ca. CHF 14’000, Exporte EU-Schweiz ca. CHF 300. Ähnlich verhält es sich bei den Importen.
- Die EU ist für die Schweiz der wichtigste Handelspartner bei den Dienstleistungen. Umgekehrt ist die Schweiz für die EU nach dem Vereinigten Königreich, den USA und vor China der drittwichtigste Handelspartner in diesem Bereich.
- Besonders wichtig ist der grenznahe Wirtschaftsverkehr. Täglich überqueren 375’000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus der EU die Grenze zur Schweiz, um hierzulande zu arbeiten. Der schweizerische Güter- und Dienstleistungsaustausch mit den Grenzregionen in der EU ist wichtiger als derjenige mit China.
- Die Unterbrechung der Wertschöpfungslinien während der Corona-Pandemie und infolge geopolitischer Probleme hat vor Augen geführt, dass ein verlässlicher Partner wie die EU und sichere Abkommen, die auch in Krisenzeiten Bestand haben, einen unverzichtbaren Schutz vor unangenehmen Überraschungen bieten.
- Das von EU-Gegnern angeführte Argument der – im Vergleich zur EU – grossen Zunahme der Exporte in die USA hat spätestens seit den erratischen und mit internationalen Handelsregeln unvereinbaren Massnahmen des US-Präsidenten jeden Sinn verloren. Nicht nur leiden die schweizerischen Exporteure unter den neuen US-Zöllen. Zusätzlich ist die Schweizer Aussenhandelspolitik mit ihrer Betonung auf regelbasierte internationale Beziehungen in ihren künftigen Beziehungen mit den USA mit einer echten Herausforderung konfrontiert. Auch diesbezüglich ist die EU ein unverzichtbarer Partner der Schweiz.
Die Bilateralen III behindern die Fähigkeit der Schweiz, mit anderen Ländern in Zukunft Wirtschaftsabkommen abzuschliessen.
Nein, wie die EFTA-EWR-Staaten könnte die Schweiz auch weiterhin solche Abkommen abschliessen.
Die Bilateralen III schränken die Möglichkeiten der Schweiz nicht ein, auch weiterhin eine eigenständige Wirtschafts- und Aussenhandelspolitik zu führen und Abkommen mit anderen Ländern einzugehen. Viele Freihandelsabkommen schliesst die Schweiz im Verbund mit den anderen EFTA-Ländern ab, die trotz ihrer Zugehörigkeit zum EWR ihre diesbezügliche Kompetenz bewahrt haben.
Die gleichen Resultate wie bei den Bilateralen III können wir mit einem umfassenden Freihandelsabkommen erreichen, wo wir auf Augenhöhe verhandeln.
Nein, ein Freihandelsabkommen (FHA) ermöglicht zwar einen zollfreien Zugang zu einem Markt. Eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilnahme am Binnenmarkt ist jedoch nur mit der Harmonisierung der entsprechenden Marktzugangsbestimmungen möglich.
Mit dem FHA von 1972 haben schweizerische Exporteure zwar einen zollfreien Zugang zum EU-Markt erhalten. Bereits nach der EWR-Abstimmung von 1992 suchte der Bundesrat jedoch nach einem anderen Weg, um eine mit dem EWR vergleichbare Teilnahme im sich bildenden, umfassenden EU-Binnenmarkt zu erreichen. Erst die Bilateralen mit der gegenseitigen Anerkennung oder Harmonisierung der einschlägigen Regeln ermöglichten dies. Nur dadurch wurde es möglich, Produkte nach gemeinsamen oder gegenseitig anerkannten Vorschriften entweder in der Schweiz oder der EU prüfen und zertifizieren zu lassen und sie damit im gesamten EWR- und EU-Raum sowie in der Schweiz frei vermarkten zu können.
Abgesehen davon, ob die EU Hand reichen würde zu einer FHA-Lösung, würde dies zu weiteren langen Verhandlungen führen und eine grosse Unsicherheit bedeuten, dies mit unsicherem Ausgang. Bereits 2015 stellte der Bundesrat in Beantwortung eines Postulats der damaligen Ständerätin Keller-Sutter fest, dass auch ein umfassendes FHA im Vergleich zu den Bilateralen einen grossen Rückschritt bedeuten würde. Dies ist angesichts der Möglichkeiten, welche die Bilateralen III bieten, heute umso mehr der Fall.
[1] Dieses Argumentarium wurde von der Groupe de réflexion Suisse-Europe (Gdr) erstellt, Die Gdr besteht aus ca. 30 Persönlichkeiten, die sich für geordnete und ausbaufähige Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU einsetzen. Das Argumentarium wird periodisch überprüft und angepasst. Fragen oder Bemerkungen sind an info@groupe-de-reflexion.ch zu richten.



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