Die Schweiz und die EU-Verträge: Die dynamische Rechtsentwicklung ist gut für die Schweiz (Henri Gétaz)
Der Begriff «dynamische Rechtsentwicklung» sorgt in der Europadebatte regelmässig für Skepsis. Er klingt technisch, abstrakt – und für manche nach einem Verlust von Kontrolle. Tatsächlich geht es aber um etwas sehr Konkretes, das der Schweiz dient.
Der Wohlstand der Schweiz hängt massgeblich von der Fähigkeit unserer Wirtschaft ab, Produkte und Dienstleistungen zu exportieren. Die europäische Nachbarschaft ist dabei mit Abstand unser wichtigster Absatzmarkt.
Baden-Württemberg ist für die Schweizer Exportwirtschaft ebenso bedeutend wie China. In die Lombardei exportiert die Schweiz mehr als nach ganz Lateinamerika und in die EU insgesamt mehr als doppelt so viel wie in die USA. Diese Handelsvolumina beruhen auf eng verflochtenen, grenzüberschreitenden Wertschöpfungsketten – einem zentralen Pfeiler der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Schweiz.
Warum dynamisch?
Seit über fünfzig Jahren praktiziert die Schweiz erfolgreich Freihandel mit der EU. Doch so wertvoll die gegenseitige Nullzoll-Politik ist – angesichts der zollpolitischen Kapriolen des US-Präsidenten heute keine Selbstverständlichkeit mehr –, sie allein genügt nicht für reibungslosen Handel.
Denn für erfolgreiches grenzüberschreitendes Wirtschaften braucht es mehr als Zollfreiheit. Entscheidend ist die Angleichung der Vermarktungsvoraussetzungen für Güter und Dienstleistungen: Sicherheitsstandards im Flug- und Bahnverkehr, Industrienormen, Vorschriften für Baumaterialien, Gesundheitsregeln für Lebensmittel, Qualifikationsanforderungen für Fachkräfte und vieles mehr. Werden diese Standards harmonisiert und Zertifizierungen gegenseitig anerkannt, kann die Schweiz weitgehend hindernisfrei in ihren wichtigsten Markt exportieren.
Produkt- und Dienstleistungsvorschriften sind naturgemäss nicht statisch. Neue Technologien, veränderte Risiken oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse führen laufend zu Anpassungen. Damit Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung ihren Wert behalten, müssen die entsprechenden Abkommen regelmässig aktualisiert werden. Ohne diese dynamische Anpassung driften Vorschriften auseinander, Abkommen erodieren und verlieren ihre praktische Wirkung.
Die dynamische Rechtsentwicklung hat zudem einen wichtigen Vorteil: Mit jeder Weiterentwicklung entstehen für die Schweiz neue Rechtsansprüche gegenüber der EU – ohne dass neu verhandelt oder Gegenkonzessionen gewährt werden müssen.
Fallen Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung weg, verteuern sich Wertschöpfungsketten. Produktionsstandorte, Arbeitsplätze und Steuereinnahmen verlagern sich ins Ausland – meist geräuschlos, denn Unternehmen suchen in dieser Situation die Öffentlichkeit nicht.
Wenn die EU der Schweiz die Weiterentwicklung der Harmonisierung verweigert, wie bei der Sistierung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA), wird hierzulande rasch von «Sticheleien» gesprochen. Das Vereinigte Königreich wollte es mit dem Brexit besser wissen. Die wirtschaftlichen Verwerfungen führten inzwischen zu einer erneuten Annäherung an den EU-Binnenmarkt.
Wirtschaftlich sinnvoll, politisch tragbar
In der Praxis betreffen die von den bilateralen Abkommen erfassten Bereiche klar abgegrenzte und meist technische Regulierungen. Zahlenmässig dürfte ein grosser Teil künftiger Rechtsentwicklungen den Lebensmittel- und Agrarbereich betreffen. Meist geht es um Vorschriften auf Verordnungsstufe, die in die Kompetenz der Exekutive fallen. Häufig übernimmt die Schweiz EU-Standards ohnehin bereits, etwa im Lebensmittelbereich – allerdings ohne den Vorteil der gegenseitigen Anerkennung.
Grössere regulatorische Anpassungen sind seltener. Solche Reformen entstehen zudem nicht im luftleeren Raum. Sie folgen gesellschaftlichen Entwicklungen und werden breit diskutiert. Die EU-Kommission konsultiert umfassend, und die Schweiz kann sich dank vereinbarten Teilnahmerechten einbringen. Wirtschaft, Verbände, Parteien, Parlament und Verwaltung können und sollen sich beteiligen.
Die Praxis zeigt: Gerade weil sich ein Partner zur dynamischen Rechtsentwicklung bekennt, wird seine Stimme ernst genommen. Das belegen die positiven Erfahrungen der Schweiz mit dem Schengen/Dublin-Abkommen.
Eine Übernahme in die bilateralen Abkommen erfolgt nur mit Zustimmung der Schweiz und unter voller Wahrung ihrer Verfassungsordnung, einschliesslich der Rechte von Parlament und Volk. EU-Rechtsakte können also nicht «durchrutschen», wie dies Prof. Andreas Glaser in einem NZZ-Gastkommentar (15. 7. 25) behauptet.
Positive Erfahrungen mit der dynamischen Rechtsentwicklung machen die EWR-Staaten seit über dreissig Jahren. Keiner ist dadurch «untergegangen», obwohl der EWR materiell viel umfassender ist als die bilateralen Abkommen.
Lehnt die Schweiz eine Rechtsentwicklung ab, wird in der Praxis zunächst nach einvernehmlichen Lösungen gesucht. Die Erfahrung mit dem EWR zeigt, dass Partner nicht sofort zu rechtlichen Schritten greifen. Oft kommt es im EWR zu Verzögerungen bei der Übernahme, teilweise über Jahre hinweg. Doch hat die EU in den 32 Jahren Bestehen dieses Abkommens nie Ausgleichsmassnahmen ergriffen. Man setzt sich an den Tisch und sucht einvernehmliche Lösungen. Denn trotz Verrechtlichung der Beziehungen bleibt die europäische Integration ein politisches Projekt souveräner Staaten, das von Respekt und Partnerschaft geprägt ist.
Kommt es dennoch zu keiner Einigung, sind verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen möglich. Das kann bedeuten, dass bestimmte Bereiche der gegenseitigen Anerkennung wegfallen – mit negativen wirtschaftlichen Folgen. Ein solches Szenario kennt die Schweiz bereits heute beim MRA: unangenehm, aber kein Untergang. Der Schweiz steht es somit frei, von EU-Recht abzuweichen. Dass dies einen wirtschaftlichen Preis haben mag, liegt in der Natur der Sache.
Die Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von Vorschriften liegt klar im Interesse der Schweiz. Um sie zu sichern, ist die dynamische Rechtsentwicklung notwendig und zumutbar. Ihr Geltungsbereich ist begrenzt: Sie betrifft nur wenige bilaterale Abkommen und damit einen Bruchteil der Vorschriften, die Schweizer Behörden jedes Jahr erlassen.
Die von Gegnern der Bilateralen III gezeichneten Schreckensszenarien sind realitätsfremd. Zukunft bringt immer Unsicherheit – auch mit dynamischer Rechtsentwicklung. Doch wer stets das Schlimmste annimmt, zieht falsche Schlüsse. Im Flugzeug heisst es vor dem Start: «Im unwahrscheinlichen Fall einer Notlandung lassen Sie Ihr Gepäck zurück.» Trotzdem verzichten wir nicht aufs Fliegen. Ähnlich bei den bilateralen Abkommen: Im unwahrscheinlichen Fall ernsthafter Probleme mit der dynamischen Rechtsentwicklung greifen verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen. Das ist kein Grund, auf die Bilateralen III zu verzichten.
Henri Gétaz ist ehemaliger Generalsekretär der Efta und leitete die Direktion für Europäische Angelegenheiten im EDA. Heute ist er unabhängiger Berater. Dieser Meinungsbeitrag ist am 20.02.2026 in der NZZ erschienen.



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